Wie werden Mitarbeiter bei Entsendung nach Belgien besteuert?

Sie entsenden Personal nach Belgien und fragen sich, ob Sie in Belgien die Lohnsteuer abführen müssen?

Sofern Ihr Mitarbeiter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist er gemäß dem deutschen Einkommensteuergesetz in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. D. h. alle in- und ausländischen Einkünfte des Mitarbeiters unterliegen der Einkommensteuer (sog. „Welteinkunftsprinzip“).

Das sog. „Quellen- oder Territorialitätsprinzip“ ist aber ebenfalls zu beachten. Danach knüpft fast jeder Staat an die Tatsache der Tätigkeit im Staatsgebiet das Recht zur Besteuerung der für die Tätigkeit erhaltenen Einkünfte.

Konsequenz wäre also im Falle einer Entsendung nach Deutschland eine Mehrfachbesteuerung – nämlich in Deutschland und in Belgien.

Aufgrund eines Übereinkommens zwischen der BRD und Belgien behält Deutschland allerdings allein das Besteuerungsrecht für den auf die Tätigkeit in Belgien entfallenden Arbeitslohn, wenn folgende Voraussetzungen jeweils erfüllt sind:

  • deutscher Arbeitnehmer ist max. 183 Tage /Kalenderjahr in Belgien tätig,
  • Vergütung wird nicht von belgischer Betriebsstätte des deutschen Unternehmers getragen (sog. Betriebsstättenvorbehalt) und
  • Vergütung wird von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber bezahlt, der nicht in Belgien als dem Tätigkeitsstaat ansässig ist.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Lohnsteuer in Belgien als dem Tätigkeitsstaat abzuführen.

Bei längerfristiger Tätigkeit in Belgien sollte eine Lohnabrechnung nach belgischem Recht erstellt werden.