Deutschland und Belgien unterzeichneten am vergangenen Mittwoch (06. Mai 2020) eine Vereinbarung zur Besteuerung von Grenzpendlern, die aufgrund der COVID-19-Pandemie derzeit vom Home-Office aus arbeiten. Am 07. Mai wurde die Vereinbarung veröffentlicht und trat am selben Tag in Kraft.

Das gegenseitige Abkommen legt fest, dass für die Zwecke der Anwendung von Artikel 15 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Belgien und Deutschland in der derzeit gültigen Fassung die Tage, an denen aufgrund der COVID-19-Pandemie-Maßnahmen von zu Hause aus gearbeitet wurde bzw. wird, als in dem Land verbracht gelten, in dem die Grenzgänger die Arbeit ohne die derzeitigen COVID-19-Pandemie-Maßnahmen ausgeführt hätten. Für Arbeitstage, welche die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer unabhängig von diesen Maßnahmen entweder im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht hätten, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer, die laut ihrem Arbeitsvertrag ihre unselbständige Arbeit grundsätzlich im Homeoffice ausüben.

Die gegenseitige Vereinbarung sieht ferner vor, dass betroffene Grenzgänger, die von der gegenseitigen Vereinbarung Gebrauch machen wollen, verpflichtet sind, entsprechende Nachweise zu sammeln, d.h. bspw. eine Erklärung des Arbeitgebers über die Tage, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im Heimbüro verbracht wurden.

Die nun vereinbarte Tatsachenfiktion wird nur insofern wirksam, als die entsprechenden Arbeitsvergütungen für die im Home-Office verbrachten Tage von dem Vertragsstaat effektiv besteuert werden, in dem die Arbeit ohne die derzeitigen Pandemie-Maßnahmen nach COVID-19 ausgeführt worden wäre. Die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer erklären sich dementsprechend damit einverstanden, dass diese Einkünfte in dem Vertragsstaat, in dem sie die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert werden. Diese Einkünfte gelten als „tatsächlich besteuert“, wenn sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer berechnet wird.

Die Konsultationsvereinbarung gilt für den Zeitraum vom 11. März 2020 und 31. Mai 2020. Anschließend verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, wenn die beiden zuständigen Behörden dies mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats schriftlich vereinbaren.

Weiteres zur Laufzeit der Vereinbarung  bzw. zu den Verlängerungen erfahren Sie HIER.

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