Gilt in Luxemburg eine erweiterte Meldepflicht?
Im Falle der Entsendung von Mitarbeitern aus dem Ausland nach Luxemburg muss diese Entsendung jeweils der zuständigen Behörde gemeldet werden.
Bisher mussten für jeden entsandten Mitarbeiter bereits eine Anzahl Dokumente bei der Behörde eingereicht werden (u. a. Arbeitsvertrag, A1-Bescheinigung und Qualifikationsnachweis).
Nunmehr müssen zusätzlich weitere Dokumente vorgelegt werden – wie etwa Lohnzettel, Zahlungsbelege und Arbeitsnachweise mit Angabe von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für die gesamte Dauer der Entsendung in Luxemburg.
Hintergrund dafür ist das neue Gesetz vom 14. März 2017, welches die EU-Richtlinie 96/71/EG („Durchsetzungsrichtlinie“) in luxemburgisches Recht umsetzt. Durch dieses Gesetz soll die Umgehung der bestehenden Entsendevorschriften vermieden werden.
Neben der Einreichung zusätzlicher Unterlagen sieht es hierfür weitere Maßnahmen vor, wie z. Bsp. eine gesamtschuldnerische Haftung der Unternehmen in den Subunternehmerketten für die Zahlung der Vergütungen, Entschädigungen und (Sozial-)Abgaben, die an die Arbeitnehmer des entsendenden Unternehmens zu zahlen sind.
Da Verstöße mit erheblichen Verwaltungsstrafen von bis zu € 50.000,00 geahndet werden können, sollten die entsprechenden Entsendevorschriften unbedingt eingehalten werden.