Erstmalig am 06. Mai 2020 haben sich das Königreich Belgien und die Bundesrepublik Deutschland darauf verständigt, dass diejenigen Arbeitstage, an welchen die Grenzgänger zwischen beiden Ländern infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, wie normale Arbeitstage in Belgien bzw. Deutschland behandelt werden.

Diese Vereinbarung wurde nun zum siebten Mal verlängert – und zwar bis zum 31.12.2021.

Die Tatsachenfiktion greift nur insoweit, als der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Homeoffice entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen ohne die ‚Corona-Maßnahmen‘ ausgeübt hätte, tatsächlich besteuert wird.

Zwecks Geltendmachung dieser Tatsachenfiktion ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers erforderlich.

Siehe hierzu nochmals ausführlicher unseren ursprünglichen Blogartikel.