Verbindungsperson in Belgien bei Entsendung
Genau wie in Luxemburg wurden auch in Belgien die Entsendevorschriften in Umsetzung der europäischen Richtlinien in nationales Recht verschärft.
Seit dem 30.12.2016 muss grds. zusätzlich zu den bisher erforderlichen Angaben (Bsp.: Dauer des Einsatzes, Ort der Baustelle, Angaben zu Arbeitgeber und zu entsendenden Arbeitnehmer) vor der Entsendung auch eine Verbindungsperson vom Arbeitgeber benannt werden. In einem Königlichen Erlass vom September 2017 wurden die Regelungen hinsichtlich der Verbindungsperson weiter konkretisiert.
Die Verbindungsperson kann auch im Rahmen der Entsendemeldung benannt werden.
Warum muss eine solche Verbindungsperson genannt werden?
Die Verbindungsperson ist die Kontaktperson für die belgische Verwaltung im Rahmen einer möglichen Kontrolle der Arbeits-, Lohn- und Beschäftigungsbedingungen während des Zeitraums der Entsendung nach Belgien.
Auf Wunsch der Behörde hat die Verbindungsperson die angeforderten Unterlagen vorzulegen (wie z. Bsp.: Kopie des Arbeitsvertrages der entsandten Arbeitnehmer und Nachweise über die Zahlung der Gehälter).