Eine neue EU-Rahmenvereinbarung [1] zur Sozialversicherung kann die grenzüberschreitende Telearbeit sehr erleichtern.

Grundsätzlich sind Angestellte in dem Land sozialversicherungspflichtig, in welchem sie arbeiten.

Fragen zur Sozialversicherungspflicht können sich jedoch dann ergeben, wenn die Angestellten grenzüberschreitend arbeiten, sie z. Bsp. als Belgier im Ausland wohnen, aber teilweise auch in Belgien telearbeiten bzw. in ihrem Homeoffice Arbeitsleistungen erbringen. Gemäß den derzeitigen Regelungen ist es so, dass ein Angestellter, der mehr als 25 % seiner Arbeitsleistung in dem Land seines Wohnsitzes erbringt, dort sozialversicherungspflichtig ist.

Während der Corona-Zeit galten vorübergehend einige Sonderregelungen, welche jedoch spätestens am 30. Juni 2023 auslaufen. Wir haben an dieser Stelle hierüber berichtet.

Da nach wie vor viele Angestellte im Homeoffice tätig sind bzw. Telearbeit verrichten, kann dies ab Juli 2023 dazu führen, dass sie plötzlich in dem Land ihres Wohnsitzes sozialversichert sind.

Aus diesem Grund wurde an einer neuen Regelung auf europäischer Ebene gearbeitet.

Die neue EU-Rahmenvereinbarung sieht nun anstelle der 25%-Grenze eine 50%-Grenze vor.

Dieser Rahmenvereinbarung zufolge wären die betroffenen Angestellten weiterhin in dem Tätigkeitsstaat sozialversichert, sofern sie weniger als 50 % ihrer Arbeitszeit in ihrem Wohnsitzstaat erbringen.

Diese Rahmenvereinbarung soll am 01. Juli 2023 in Kraft treten.

Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie diese Rahmenvereinbarung anwenden oder nicht.

Die Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnen, verpflichten sich dann, systematisch einem Ersuchen zuzustimmen, wonach der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, zuständig sein soll, wenn der Arbeitnehmer weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit in seinem Wohnsitzstaat arbeitet.

Es ist mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Belgien diese EU-Rahmenvereinbarung unterzeichnen wird.

Hinweis: Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf das Sozialversicherungsrecht und hat damit keine steuerrechtlichen Auswirkungen.

Sofern Sie Mitarbeiter in Belgien oder anderweitig international beschäftigen, empfiehlt es sich, die diesbezüglichen Entwicklungen zu verfolgen.

Auch die Erstellung einer Remote Work Policy kann erwogen werden.

Lassen Sie es uns gerne wissen, falls Sie Rückfragen haben oder Unterstützung wünschen.

[1] Framework Agreement on the application of Article 16 (1) of Regulation (EC) No. 883/2004 in cases of habitual cross-border telework