Aufgrund der besonderen Ausnahmesituation während der Corona-Pandemie und der damit verbundenen (verpflichtenden) Heimarbeit eines Großteils der Beschäftigten, trafen das Königreich Belgien und die Bundesrepublik Deutschland eine Konsultationsvereinbarung zu u. a. Fragen der Besteuerung des Arbeitslohnes im Falle einer grenzüberschreitenden Beschäftigung.
Es wurde hier bereits in mehreren Blogartikeln darüber berichtet.
Die Vereinbarung zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns wurde mehrmals verlängert – nunmehr zum neunten Mal, nämlich bis zum 30. Juni 2022.
Da die als Reaktion auf die Corona-Pandemie auferlegten staatlichen Maßnahmen nun weitestgehend aufgehoben wurden bzw. aufgehoben werden, ist davon auszugehen, dass dies nun die letzte Verlängerung ist.