Eine Beschäftigung in einem anderen Land als dem Wohnsitzstaat wirft oft die Frage auf, wo genau die Steuern für diese Einkünfte zu bezahlen sind.

Wenn ein Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland, der normalerweise in Deutschland in einem festen Beschäftigungsverhältnis steht, aufgrund einer Entsendung durch den Arbeitgeber vorübergehend in Belgien arbeitet, so ist fraglich, ob die Beschäftigung in Belgien steuerrechtliche Konsequenzen hat.

Die Berufstätigkeit in mehreren Ländern kann eine Doppelbesteuerung zur Folge haben, da jedes der Länder die Besteuerung für sich beansprucht.

Auf der einen Seite im Wohnsitzstaat (hier also Deutschland), in welchem das weltweite Einkommen zu besteuern ist. Gemäß dem sog. „Welteinkunftsprinzip“ unterliegen alle in- und ausländischen Einkünfte des Arbeitnehmers der Einkommensteuer.

Auf der anderen Seite im Tätigkeitsstaat (hier also Belgien) als dem Quellenstaat der Einkünfte. Gemäß dem sog. „Quellen- oder Territorialitätsprinzip“ knüpft fast jeder Staat an die Tatsache der Tätigkeit im Staatsgebiet das Recht zur Besteuerung der für die Tätigkeit erhaltenen Einkünfte.

Abhilfe für diese drohende Doppelbesteuerung schaffen die Doppelbesteuerungsabkommen.

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien besteht ebenfalls ein Abkommen vom 11. April 1967.

Hier ist folgendes geregelt:

(1) Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

  • 1. sie für eine Tätigkeit gezahlt werden, die in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage – übliche Arbeitsunterbrechungen eingeschlossen – während des Kalenderjahres ausgeübt wird,
  • 2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
  • 3. die eigentliche Last der Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat. […]

In Absatz 2 ist die sog. 183-Tage-Regelung enthalten.

Sofern also der Deutsche in dem vorgenannten Beispiel nicht länger als 183 Tage in Belgien arbeitet und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt es beim Besteuerungsrecht Deutschlands als dem Wohnsitzstaat.

Sofern Sie hierzu Rückfragen haben oder weitere Informationen benötigen, so nehmen Sie einfach (unverbindlich) Kontakt mit uns auf.