Meine Interessen- und Arbeitsschwerpunkte sind das
Internationale Arbeitsrecht und das Internationale Steuerrecht.
Zu meinen Kunden zählen deutsche Unternehmen, die auf dem belgischen und / oder luxemburgischen Markt aktiv sind.
Deutsche Unternehmen erbringen beispielsweise zunehmend Dienstleistungen (Bau und Montage, Servicedienstleistungen etc.) in Belgien und Luxemburg. Dies wirft oftmals Fragen zur Umsatzsteuer in Belgien und Luxemburg auf.
Insbesondere exportorientierte Unternehmen stellen vor Ort in Belgien Vertriebsmitarbeiter ein. Hier stellen sich Fragen nicht nur zum belgischen Arbeitsrecht, zum Arbeitsentgelt und zu Tarifverträgen, sondern auch zur belgischen Lohnsteuer.
Meine Expertise umfasst u. a. die folgenden Bereiche:
Arbeitnehmerentsendung
nach Belgien und Luxemburg
Im Zuge der Globalisierung der Wirtschaft nehmen internationale Einsätze von Mitarbeitern beispielsweise im Rahmen von Bau- oder Montageaufträgen immer mehr zu.
Auch deutsche Unternehmen entsenden zunehmend vorübergehend Mitarbeiter nach Belgien und Luxemburg.
Dieser grenzüberschreitende Einsatz von Arbeitnehmern berührt insbesondere drei Rechtsbereiche, nämlich das Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht.
Hinzu kommt, dass vor Beginn der Tätigkeit in Belgien oder Luxemburg bestimmte Melde- und Registrierungspflichten erledigt werden müssen.
Jede Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und Luxemburg muss beispielsweise der zuständigen Behörde in Belgien bzw. Luxemburg grundsätzlich im Voraus gemeldet werden. Der entsprechende Meldenachweis ist dem Auftraggeber vorzulegen und während des Einsatzes mitzuführen. Bei Verstoß droht die Verhängung von Sanktionen.
Je nach Art und Umfang der jeweils in Belgien und Luxemburg ausgeführten Dienstleistung können weitere Registrierungspflichten zur Anwendung kommen.
Unter anderem auch die jeweils geltenden Mindestlohn- und Arbeitszeitvorschriften sollten eingehalten werden.
Umsatzsteuer
in Belgien und Luxemburg
Auch im Falle einer nur gelegentlichen und vorübergehenden Tätigkeit in Belgien oder Luxemburg (Bsp.: im Rahmen von Arbeiten als deutsche Firma in Belgien oder Luxemburg), ist die Thematik der Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
Sofern Sie in Belgien bzw. Luxemburg umsatzsteuerpflichtig werden, ist eine umsatzsteuerliche Registrierung in Belgien bzw. Luxemburg erforderlich.
Grundstücksbezogene Leistungen sind grds. am Leistungsort steuerpflichtig. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann die Steuerschuldnerschaft jedoch auf den Leistungsempfänger übergehen (Reverse-Charge). Ob dies der Fall ist, ist jeweils separat für Belgien und Luxemburg zu prüfen.
Werden Sie als leistender Unternehmer in Belgien bzw. Luxemburg steuerpflichtig, so muss bei der Finanzbehörde in Belgien bzw. Luxemburg eine Steuernummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) beantragt werden. Anschließend ist im jeweiligen Land eine Umsatzsteuererklärung abzugeben und die Steuer abzuführen.
In Belgien können Sie von einem vereinfachten Verfahren profitieren, sofern Sie nur gelegentlich Leistungen in Belgien erbringen.
Unternehmensgründung
in Belgien und Luxemburg
Sobald die unternehmerische Entscheidung getroffen wurde, in Belgien oder Luxemburg ein Unternehmen zu gründen, sind vorab einige wichtige Fragen zu klären.
Soll bspw. eine Niederlassung eines bereits in Deutschland bestehenden Unternehmens gegründet werden? Welche Rechtsform soll gewählt werden? Etc..
Die belgischen und luxemburgischen Rechtsformen sind mit den deutschen Rechtsformen zwar vergleichbar, weisen aber gleichwohl einige Unterschiede auf.
Deutsche KMU entscheiden sich oftmals für die Rechtsform, die der Rechtsform der deutschen GmbH entspricht.
Im Rahmen der Gründung einer „GmbH“ in Belgien bzw. in Luxemburg ist u. a. eine Satzungsurkunde (Gesellschaftsvertrag) zu erstellen. Die Satzung ist anschließend von einem Notar notariell zu beurkunden. Die Aktivierung der Umsatzsteuernummer in Belgien bzw. Luxemburg darf auch nicht vergessen werden.
Belgisches Arbeitsrecht
Das belgische Arbeitsrecht weist im Vergleich zum deutschen Arbeitsrecht einige Besonderheiten auf.
Eine Beratung sollte daher schon frühzeitig eingeholt werden.
Die notwendigen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen (Arbeitsvertrag, Dienstwagenvertrag, Arbeitsordnung etc.) sollten nach belgischem Recht und in den Landessprachen Französisch und / oder Niederländisch erstellt werden.
Lohnbuchhaltung
in Belgien
Nachdem Sie als als deutsches Unternehmen für einen längerfristigen Zeitraum einen oder mehrere neue Mitarbeiter in Belgien eingestellt haben, sollten für diese(n) Mitarbeiter Lohnabrechnungen nach belgischem Recht erstellt werden.
D. h., im Rahmen der Lohnbuchhaltung in Belgien und der Payroll in Belgien werden monatlich Gehaltsabrechnungen nach belgischem Recht erstellt. Die Sozialabgaben und die Lohnsteuer werden in Belgien abgeführt.
Darüber hinaus sind sämtliche Anmelde- und Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Mitarbeiter in Belgien zu beachten.