Das Großherzogtum Luxemburg und die Bundesrepublik Deutschland haben am 3. April 2020 eine Verständigungsvereinbarung zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen vom 23. April 2012 hinsichtlich der Besteuerung von Grenzpendlern abgeschlossen, welche infolge der Corona-Krise vom Home-Office aus arbeiten müssen.
Dies sind die wesentlichsten Kernaussagen:
- Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 14 (1) DBA können die bezahlten Arbeitstage, an welchen Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Home-Office ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in welchem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne diese Maßnahmen ausgeübt hätten.
- Für geleistete Arbeitstage, die davon unabhängig sowieso im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion jedoch nicht. Diese Regelung ist genauso wenig auf Arbeitnehmer anwendbar, die aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Home-Office tätig sind.
- Arbeitnehmer, die sich auf diese Verständigungsvereinbarung berufen möchten, sind verpflichtet, geeignete Aufzeichnungen zu führen (d.h. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitstage, in denen die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit aufgrund der Covid-19 Pandemie im Home-Office ausgeübt haben).
- Diese Tatsachenfiktion gilt nur dann, wenn der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home-Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen der Corona-Pandemie ausgeübt hätten, auch tatsächlich besteuert wird.
Die Verständigungsvereinbarung ist am 4. April 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 Anwendung.
Sie verlängert sich nach dem 30. April 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.