Im Dezember vergangenen Jahres stimmte das britische Unterhaus dem Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich Großbritannien zu.

Ende Januar 2020 schließlich schied das Königreich aus der EU aus. Seit Februar 2020 ist Großbritannien im Verhältnis zur EU also ‚Drittland‘.

Aufgrund der engen Handelsbeziehungen zwischen Großbritannien und den Ländern der EU (v. a. Belgien, Luxemburg und Deutschland) stellt sich daher die Frage, welche Konsequenzen der Austritt nach sich zieht und welche Besonderheiten es im Bereich der Umsatzsteuer zu berücksichtigen gibt.

Im Austrittsabkommen ist eine Übergangsperiode bis zum 31.12.2020 vorgesehen, welche um maximal weitere zwei Jahre verlängert werden kann. Während dieser Übergangsphase gilt das Unionsrecht bspw. auf dem Gebiet der Umsatzbesteuerung weiterhin fort.

Das bedeutet, dass u. a. die bisherigen Regelungen im Bereich des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs (vorerst) weiterhin anwendbar sind.

Stand: Februar 2020