Aufgrund der Corona-Pandemie wurden und werden (weitgehende) Maßnahmen auf staatlicher bzw. föderaler Ebene angeordnet.
Infolge des Wiedererstarkens des Corona-Virus in Belgien soll derzeit dort, wo dies möglich ist, Heimarbeit (Home-Office) verrichtet werden. Im Falle einer internationalen bzw. grenzüberschreitenden Beschäftigung kann dies u. a. vor dem Hintergrund des europäischen Regelwerks qua Sozialversicherung weitreichende Konsequenzen haben.
Eine nicht-selbständig tätige Person ist in der Regel in dem Land sozialversichert, in welchem sie arbeitet. Sofern diese Person in mehreren Ländern (EU-Mitgliedstaaten) arbeitet, kommt die sog. „25-Prozent-Regel“ ins Spiel. Dieser Regel zufolge ist es so, dass wenn eine Person gleichzeitig oder abwechselnd in mehreren Staaten Arbeitnehmer(-in) ist, ist sie nicht in dem Land, in welchem sie arbeitet, sondern im Wohnsitzland versichert. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie in dem Wohnsitzland mindestens 25 Prozent ihrer Erwerbstätigkeit ausübt.
Falls zum Beispiel ein in Deutschland lebender Arbeitnehmer normalerweise zu 85 % in Belgien und zu 15 % in Deutschland arbeitet, unterliegt er der belgischen Sozialversicherung. Würde er jedoch (wegen der staatlichen Corona-Maßnahmen) mehr von zu Hause aus in Deutschland arbeiten und damit die 25%-Grenze erreichen, wäre er plötzlich der deutschen Sozialversicherung und nicht mehr der belgischen Sozialversicherung unterworfen.
Um einen möglichen Wechsel des Sozialversicherungssystems zu vermeiden, beschloss die belgische Regierung deshalb bereits zu Beginn der Corona-Krise, die vorübergehende Heimarbeit (Home-Office) infolge der Pandemie bis Ende Dezember 2020 nicht zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass bspw. der Arbeitnehmer aus dem vorstehenden Beispiel weiterhin in Belgien sozialversichert bleiben kann.
Abhängig von der weiteren Entwicklung der Pandemie kann es sein, dass diese Regelung zu einem späteren Zeitpunkt bis über den 31.12.2020 hinaus verlängert wird.