Belgische Gesellschaften sind dazu verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach ihrer Gründung bei einer Sozialversicherungskasse in Belgien anzumelden. Dasselbe gilt auch für ausländische Unternehmen, welche in Belgien der Steuer der Gebietsfremden unterworfen sind. Diese haben sich ebenfalls innerhalb von drei Monaten nach dem Ereignis, aufgrund dessen sie dieser Steuer unterliegen, bei einer solchen Sozialversicherungskasse anzuschließen.
Die Gesellschaft, die es versäumt, sich fristgemäß bei einer Sozialversicherungskasse zu registrieren, wird vom Landesinstitut per Einschreibebrief in Verzug gesetzt. Wenn sie sich binnen dreißig Tagen nach dem Datum des Postversands der Inverzugsetzung nicht freiwillig einer Sozialversicherungskasse anschließt, wird sie von Amts wegen der Nationalen Hilfskasse für Selbständige angeschlossen.
In bestimmten wenigen Fällen ist der Beitrag gleichwohl nicht geschuldet.
Nach der erfolgreichen Anmeldung bei einer Sozialversicherungskasse ist jeweils ein jährlicher Pauschalbeitrag zu zahlen. Die genaue Höhe hängt von der Bilanzsumme ab. Der Höchstbetrag darf aber den Betrag von € 868 nicht überschreiten.
Dieser jährliche Beitrag muss vor dem 1. Juli eines jeden Beitragsjahres oder spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, oder dem Monat, in dem sie der Steuer der Gebietsfremden unterworfen wurde, beglichen werden. Auf den Teil der Beiträge, der nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird grds. eine Erhöhung von 1 % pro Kalendermonat Zahlungsverzug berechnet.
Sollten Sie diesbezüglich Rückfragen haben oder Unterstützung benötigen, so nehmen Sie einfach (unverbindlich) Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter!