In Belgien ist Telearbeit im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie noch stets nach wie vor grundsätzlich verpflichtend.

Lediglich in den Fällen, in denen Telearbeit aufgrund z. Bsp. der Art der Funktionsausübung oder der Art der ausgeübten Tätigkeit / Dienstleistungserbringung unmöglich ist, gilt diese Verpflichtung nicht.

Nun soll mithilfe eines Tools der Sozialversicherung besser überprüft werden können, ob wirklich alle Arbeitgeber dieser Verpflichtung nachkommen.

Ab April 2021 sind daher alle Arbeitgeber verpflichtet, der belgischen Sozialversicherung einen monatlichen Bericht bzgl. der Telearbeit / Homeoffice via des bereits erwähnten Tools zu senden. Diese Meldung ist jeweils bis spätestens zum sechsten Kalendertag des jeweiligen Monats abzugeben.

Folgende Angaben sind zu melden:

  • Anzahl der Mitarbeiter je Niederlassungseinheit;
  • Anzahl der Personen je Niederlassungseinheit, die eine Funktion ausüben, die nicht telearbeitsfähig ist.

Unter Niederlassungseinheit ist bspw. zu verstehen: ein Ort (bekannt mit einer Adresse), an dem oder von dem aus eine Haupt- oder Nebentätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird (z. B. Werkstatt, Fabrik, Lager, Büro, Laden usw.).

Anhand dieser Meldung prüft die Sozialinspektion die Einhaltung der Telearbeitsverpflichtung.

Weitere ausführliche Informationen sowie das vorbenannte Tool finden Sie HIER.