Welche Vergütungsvorschriften gelten bei einer Entsendung?

Im Falle einer Entsendung kommen derzeit die jeweils geltenden Mindestlohnsätze des Ziellandes zur Anwendung.

Die Entwicklung auf europäischer Ebene ist jedoch im Blick zu behalten; die Entsende-Richtlinie beispielsweise soll reformiert werden.

20 Jahre nach Erlass der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (RL 96/71/EG) soll diese nun an die derzeitigen wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten angepasst werden. Bereits im März 2016 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorgelegt. Nun stehen die Verhandlungen mit dem EU-Parlament bevor.

Mit der Reform soll der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ niedergelegt werden. Künftig soll daher für entsandte Arbeitnehmer nicht mehr nur der jeweils geltende Mindestlohn des Ziellandes gelten. Gelten sollen vielmehr die Vergütungsvorschriften des Ziellandes, die auch für dessen Arbeitnehmer gelten – entsandte Arbeitnehmer sollen also auch hinsichtlich beispielsweise der variablen Gehaltsbestandteile im Zielland gleichgestellt werden.

Gleiches gilt für Leiharbeiter.

Für LKW-Fahrer im Transportsektor hingegen soll eine andere Regelung gelten.

Darüber hinaus einigten sich die Regierungen im EU-Ministerrat darauf, dass Arbeitnehmer im Regelfall nur für maximal zwölf Monate entsandt werden können, auf Antrag auch für 18 Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt für sie vollumfänglich das Arbeitsrecht des Ziellandes.
EU-Kommission und EU-Parlament sprechen sich jedoch für 24 Monate aus.

Bis Ende 2018 will die EU-Kommission zudem einen Vorschlag zur Schaffung einer EU-Arbeitsbehörde vorlegen. Diese Behörde soll dann u. a. die Einhaltung der Regeln überwachen.