Im Blogartikel vom 10. November 2017 haben wir die geplanten neuen europäischen Vorschriften hinsichtlich Arbeitnehmerentsendung bereits kurz erwähnt.
Die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (RL 96/71/EG) wurde nach Verabschiedung im Europäischen Parlament und Europäischen Rat im Sommer 2018 geändert.
Die neuen europäischen Vorgaben wurden nun in belgisches nationales Recht umgesetzt und treten ab dem 30. Juli 2020 in Kraft.
Große praktische Auswirkungen wird dies jedoch nicht haben, da viele der neuen Regelungen bereits im belgischen Recht bestehen.
Zu beachten ist aber, dass für entsandte Arbeitnehmer, deren Entsendung länger als 12 Monate dauert, die gleichen Beschäftigungsbedingungen des Ziellandes gelten wie für gewöhnliche inländische Arbeitnehmer.
Der Zeitraum der 12 Monate kann um 6 Monate auf 18 Monate verlängert werden, falls ein entsprechender Antrag mit Begründung gestellt wird.
Es ist also zu unterscheiden zwischen einer Entsendung von bis zu 12 Monaten und eine Entsendung von mehr als 12 Monaten.
Entsendung von bis zu 12 Monaten
„Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ – diese Regelung bestand in Belgien bereits zuvor.
Ausländische Arbeitgeber sind schon jetzt verpflichtet, alle Lohnbestandteile der föderalen Bestimmungen (wie bspw. Mindestlöhne) zu berücksichtigen.
Bezüglich der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten wurde im belgischen Recht festgelegt, dass die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Sektors gelten.
Ausländische Arbeitgeber haben alle die Vorschriften des belgischen Arbeitsrechts zu berücksichtigen, deren Nichtbeachtung strafrechtlich verfolgt werden könnte (Arbeitszeit, Feiertage etc.).
Entsendung von mehr als 12 Monaten
Sobald die Entsendung länger als 12 Monate dauert, muss der Arbeitgeber davon unabhängig ab dem 30. Juli 2020 noch umfangreichere Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen beachten und einhalten. Die entsandten Arbeitnehmer haben dann Anspruch auf alle in Belgien vorgesehenen einschlägigen Arbeits-, Lohn- und Beschäftigungsbedingungen, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen festgelegt sind.
Dies gilt jedoch nicht für die Bestimmungen über die Verfahren, Formalitäten und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrags, einschließlich der Wettbewerbsverbotsklausel sowie der Regelungen hinsichtlich zusätzlicher Altersvorsorge-Systeme.
Es ist also zusammenfassend zu beachten, dass im Falle von Entsendungen nach Belgien bzw. innerhalb Europas ab dem 30. Juli 2020 die Vorschriften Belgiens bzw. des Ziellandes gelten können.